Selbstverpflichtung

für öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe, die Ferien- und Erholungsfreizeiten mit Kindern und Jugendlichen durchführen

Diese Selbstverpflichtung und das darauf basierende Gütesiegel sollen Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern eine Orientierungshilfe bei der Auswahl von Ferien- und Erholungsfreizeiten bieten. Für Fachleute stellen Selbstverpflichtung und Gütesiegel einen Maßstab zur Beurteilung von Trägern und ihrer Arbeit im Rahmen der Kinder- und Jugenderholung dar. Die Fachdiskussion über die Sicherung, Überprüfung und Weiterentwicklung fachlicher Qualitätsstandards soll damit angeregt und die Bedeutung der Kinder- und Jugenderholung im Rahmen der Jugendhilfe hervorgehoben werden. Ferien- und Erholungsfreizeiten sind ein präventiver Teil der Jugendarbeit und daher von besonderer Bedeutung. Hier werden alle sozialen Schichten der Bevölkerung erreicht, die soziale Mischung bei Erholungsfahrten ist Zielsetzung.

Die Selbstverpflichtung ist relevant für öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe, die Ferien- und Erholungsfreizeiten für Kinder und Jugendliche anbieten.

Sie gilt nicht für verbandsinterne Jugendgruppenfahrten, bei denen ein besonderes Mitgliedschafts- und Vertrauensverhältnis zwischen den Kindern und Jugendlichen und den betreuenden Personen sowie dem Verband besteht.

Wir als Anbieter verpflichten uns dazu, nach den unten aufgeführten Kriterien zu arbeiten:

  1. Anforderungskriterien an Ferien- und Erholungsfreizeiten für Kinder und Jugendliche
    Ferien- und Erholungsfreizeiten sollen insbesondere die folgenden Aspekte fördern:
    1. Erholung und EntspannungBeteiligung und aktive Mitgestaltung
    2. soziales und demokratisches Verhalten;
    3. gegenseitiges Verständnis von Behinderten und Nichtbehinderten
    4. Verständnis und Akzeptanz unterschiedlicher sozialer und nationaler Herkunft
    5. Kennenlernen und Bewahren von Natur, Umwelt und Kultur
  1. Anforderungen an die Anbieter
    1. Die Anbieter sind öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe.
    2. Die Anbieter garantieren die sorgfältige Auswahl und die umfassende und fachlich qualifizierte Schulung der betreuenden Personen.
    3. Die Anbieter berücksichtigen die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien.
    4. Die Anbieter berücksichtigen die oftmals unterschiedlichen Interessen von Mädchen und Jungen im Sinne des gender mainstreaming.
    5. Die Anbieter erklären ihre Bereitschaft, nach Möglichkeit Plätze zur Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen anzubieten.
  1. Anforderungen an die Betreuung während der Ferien- und Erholungsfreizeiten
    1. Die betreuenden Personen sind volljährig und weisen einen aktuellen Erste-Hilfe-Kurs nach oder sind im Besitz eines gültigen Jugendgruppenleiterausweises (Juleica).
    2. Die betreuenden Personen haben an einer team- und projektbezogenen Schulung (in der Regel Juleica-Schulung) teilgenommen, auf der rechtliche und pädagogische Grundlagen, eine Auseinandersetzung mit der Zielgruppe und organisatorische Fragen behandelt wurden.
    3. Die Auswahl der betreuenden Personen durch den Anbieter erfolgt nach pädagogisch-fachlichen Gesichtspunkten. Bei gemischtgeschlechtlichen Maßnahmen soll die Auswahl der betreuenden Personen nach paritätischen Gesichtspunkten erfolgen.
    4. Eine gemeinsame Vorbereitung im Team wird vorausgesetzt.
      Vorbereitungstreffen der betreuenden Personen mit den Kindern und Jugendlichen sowie ihren Eltern werden durchgeführt.
    5. Die betreuenden Personen haben ein team- und projektbezogenes Mitspracherecht bei der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Ferien- und Erholungsfreizeiten.
    6. Die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen werden in die inhaltliche Gestaltung der Ferien- und Erholungsfreizeiten miteinbezogen.
    7. Es besteht ein Mindest-Betreuungsschlüssel von 1:10. Er kann je nach pädagogischen, inhaltlichen oder altersgemäßen Erfordernissen des jeweiligen Projekts aufgestockt werden.