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Rechtliches
Bremer Kinder- und
Jugendfreizeit e.V.
Jugendfreizeit e.V.
Carl-Goerdeler-Str. 30
28327 Bremen
Tel: 0421 - 396 27 60
Fax: 0421 - 396 27 60
info@kinder-jugendfreizeit.de
28327 Bremen
Tel: 0421 - 396 27 60
Fax: 0421 - 396 27 60
info@kinder-jugendfreizeit.de
Die Satzung
§1 Name, Sitz, Rechtsform(1) Der Verein führt den Namen "Bremer Kinder- und Jugendfreizeit e.V." (kurz: BKUJ).
(2) Der Verein hat seinen Geschäftssitz in Bremen.
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht Bremen unter der Nummer "VR 3938" im Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck
(1) Der Verein will Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit bieten, eine sinnvolle, erholsame und kostengünstige Freizeit zu gestalten.
(2) Durch Mitwirkung der Mitglieder sowie interessierter Personen und Organisationen soll ein Freizeitangebot in und außerhalb Bremens geschaffen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, -fürsorge und der Gesundheitsvorsorge, insbesondere durch Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die voll geschäftsfähig sind.
(2) Vereine, Verbände, Organisationen und Einzelpersonen können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind an allen Vorhaben beratend zu beteiligen.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist formlos schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Wird eine Mitgliedschaft durch den Vorstand abgelehnt, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Antrag.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Gezahlte Beträge werden nicht erstattet.
(5) Der Vorstand kann beantragen Mitglieder auszuschließen, die den Vereinszweck nicht fördern. Der Antrag ist zu begründen. über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Erforderlich und genügend ist die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(6) Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr 6,00 Euro.
§4 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich, im letzten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dieses beantragt. Die Einladung ergeht schriftlich zusammen mit der Tagesordnung 14 Tage vorher.
(2)Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) Wahl des Vorstandes
b) Jahresbericht
c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr nach Vorlage des Rechenschaftsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer d) Wahl der Kassenprüfer e) Satzungsänderung f) Einspruch gegen verweigerte Aufnahme durch den Vorstand g) Auflösung des Vereins (3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu §5, Abs. 2, Ziff. a, b, c, d und f erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu §5, Abs. 2, Ziff. e und g bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus vier Personen, sowie bis zu drei Besitzern zusammen. Die Aufgaben des Vorstandes werden untereinander verteilt.
(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird auf der nächsten Vorstandssitzung erneut über das Thema diskutiert. Kommt es dort zu einer erneuten Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen sind 14 Tage vor Beginn unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(5) Die vier Vorstandsmitglieder sind im Sinne des §26 BGB vertretungsberechtigt. Rechtshandlungen sind nur wirksam, wenn jeweils zwei Vorständler gemeinsam zusammenwirken. Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB.
(6) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben
a) Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins
b) Die Jahresrechnung für jedes laufende Geschäftsjahr aufzustellen,
c) Die Mitgliederversammlung zu leiten, d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
(7) Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden.
(8) über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied ein von ihm und einem weiterem Vorstandsmitglied zu unterschreibendes Beschlussprotokoll aufzunehmen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§8 Vermögen
(1) Der Verein kann Vermögen bilden. Dieses darf jedoch nur für den in §2 aufgeführten Zweck sowie für laufende Kosten, wie Port-, Papier-, Druck- und Fahrtkosten, verwendet werden.
(2) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigen.
§9 Auflösung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes ist das Vermögen des Vereins unter Ausschluss aller Ansprüche der Mitglieder an den Martinsclub Bremen e.V. zu übertragen. Der Empfänger ist verpflichtet, das Vermögen im Sinne des in §2 bezeichneten Zweckes zu verwenden.
Beschlossen, auf der Mitgliederversammlung am 22. Dezember 1983.
Geändert, auf der Mitgliederversammlung am 26. April 1984 sowie auf der Mitgliederversammlung am 25. November 2005.




